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Unter Regelversorgung versteht man
eine einfache Ausführung des Zahnersatzes mit
preiswerten Material- und Laborkosten.
Bis 2004
erhielten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse nur dann
einen finanziellen Zuschuss zum Zahnersatz, wenn Sie auch
wirklich nur die Regelversorgung durchführen
lassen haben, z.B. die Anfertigung von
herausnehmbaren Zahnersatz.
Seit Januar 2005 hat sich diese Regelung
verbessert, denn es wird ein so genannter
"befundbezogener Festzuschuss" gezahlt.
Für jeden Befund haben die Gesetzlichen
Krankenkassen nun einen Erstattungsbetrag
festgelegt, der im Normalfall 50 Prozent der
Kosten der Regelversorgung entspricht. Auf die
Zahlung dieses Zuschusses haben die Patienten
einen Anspruch, unabhängig davon, ob sie sich
nur für die Regelversorgung oder aber eine
andere Versorgungsart (zum Beispiel eine
Keramik-Krone) entscheiden.
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Patienten, die in den letzten 5 Jahren vor Beginn
der Zahnersatz-Behandlung regelmäßig zur
Vorsorge gegangen sind, erhalten weitere
10% Zuschuss. Können Sie 10 Jahre regelmäßige
Vorsorge nachweisen, klettert der Zuschuss nochmals um 5 %.
Dies bedeutet zwar eine maximale Beteiligung der
Krankenkasse von 65% am Zahnersatz,
heißt gleichzeitig aber auch, als Patient müssen
Sie mindesten 35% selbst bezahlen.
Sogar, wenn Sie sich nur auf die einfachste Lösung beschränken.
Erwachsene müssen für den Bonus mindestens 1 x
jährlich, Jugendliche mindestens 2 x jährlich zum Zahnarzt. Bei
Ihrem Zahnarzt erhalten Sie ein
Bonusheft, in dem alle Vorsorgeuntersuchungen
eingetragen werden.
In Ausnahmefällen können Patienten, z.B. mit
sehr geringem Einkommen, auch von einer
Zuzahlung zum Zahnersatz innerhalb der
Regelversorgung befreit werden.
Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse.
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Zahlungsweise
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Eine gleichartige Versorgung liegt vor, wenn
- einerseits die Regelversorgung
- und weiterhin noch zusätzliche, bessere
Leistungen (z.B. Verblendungen im nicht
sichtbaren Bereich) vom Patienten in Anspruch
genommen werden.
Der Zahnarzt berechnet dann den Teil der Regel -versorgung
nach den üblichen Kassensätzen (zahnärztlicher
Bewertungsmaßstab - BEMA)
und die zusätzlichen privaten Leistungen nach
der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
In diesem Fall wird von der gesetzlichen
Krankenkasse nur der Festzuschuss gewährt,
der bei einer ausschließlichen Regelversorgung
angefallen wäre. Die restlichen Kosten sind vom Patienten
selbst zu zahlen oder können über eine Zahnzusatzversicherung
rechtzeitig abgesichert werden.
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Eine andersartige Versorgung liegt dann vor,
wenn die Entscheidung nicht auf die Regel-
versorgung (z.B. herausnehmbarer Zahnersatz
oder normale Brücke), sondern auf eine komplett
andere Versorgungsform (z.B. ein Implantat) fällt.
Auch in diesem Fall wird nur der Festzuschuss
gewährt, der bei einer Regelversorgung angefallen wäre.
Der Zahnarzt wird seine Leistungen dann aber
nicht mehr nach der GKV-Gebührenordnung
(BEMA) berechnen, sondern vollständig nach
der privaten Gebührenordnung für Zahnärzt (GOZ).
Hierbei kann der Zahnarzt den kompletten
Rahmen der Gebührenordnung ausschöpfen, mit
entsprechender Begründung also bis zum
3,5-fachen Satz abrechnen.
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